DigitalPakt Schule wird verlängert

Die Antragsfrist für den DigitalPakt Schule nach dem bisherigen Verfahren wird bis zum 30.06.2023 verlängert. Ab 01.07.2023 werden die den Schulträgern im herkömmlichen Verfahren zugesicherten Budgets aufgehoben.

Es gilt dann ein so genanntes „Windhundverfahren“, in dem die Anträge nach Eingangsdatum des jeweiligen Antrags berücksichtigt werden, solange Fördermittel zur Verfügung stehen. Es können ab dem Zeitpunkt dann also auch Schulträger Förderanträge stellen, die ihr ursprünglich zugeteiltes Budget bereits ausgeschöpft haben. Eine Begrenzung des jeweiligen Budgets pro Träger gibt es nicht mehr. Beabsichtigt ist, dieses Verfahren gut zu kommunizieren und Träger zu beraten, z. B. auch hinsichtlich der Ausstattung mit digitalen Arbeitsgeräten wie z. B. Robotik, 3D-Druck (Masterplan-Projekte) oder anderen innovativen Technologien.

Angesichts der Höhe der derzeit verbliebenen Restmittel (ca. 38%) ist zu erwarten, dass alle Anträge berücksichtigt werden können und auch diejenigen Träger Förderung erhalten, die bislang noch keine Anträge gestellt haben.

Ausführungserlass zur Fortführung der Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der IT-Infrastruktur und der IT-Ausstattung in Schulen über den 16.05.2023 hinaus

Nach Nummer 7.4 Satz 1 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der IT-Infrastruktur und der IT-Ausstattung in Schulen können Förderanträge bis zum 16.05.2023 bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden, danach erlischt der jeweilige Anspruch auf die Fördersumme. In Nummer 7.4 Satz 2 dieser Richtlinie wird geregelt, dass auch nach dem 16.05.2023 weiterhin Anträge auf ggf. noch vorhandene Restmittel gestellt werden können.

1 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1-2.8 der Förderrichtlinie ist wie folgt vorzugehen:

1.1 Der in Nummer 7.4 der Förderrichtlinie festgelegte Antragszeitraum zur Einreichung der Förderanträge wird vom 16.05.2023 auf den 30.06.2023 erweitert. Der 30.06.2023 gilt auch für die ab 17.05.2023 antragsberechtigten Schulträger von Schulen für andere als ärztliche Heilberufe nach § 1 Abs. 1 NSchGesG.

1.2 Für den unter Nummer 1.1 genannten Zeitraum sind die festgelegten Fördersummen für die Schulträger und Schulen der Anlage dieses Erlasses zu entnehmen.

1.3 Ab dem 01.07.2023 werden die noch vorhandenen Restmittel nach Eingangsdatum der Anträge verteilt. Hiervon sind alle Anträge, die bis zum 30.06.2023 eingegangen sind und durch das bisherige Budget gedeckt sind, ausgenommen. Förderanträge auf vorhandene Restmittel sind mit den erforderlichen Angaben spätestens bis zum 15. 05. 2024 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

1.4 Gemäß Nummer 1.3 gelten als Restmittel alle noch nicht durch das RLSB OS verausgabten oder bewilligten Fördermittel der Schulträger.

1.5 Schulträger, deren Förderrahmen bereits ausgeschöpft wurde oder für weitere Maßnahmen nicht ausreichend ist, können ab dem 01.07.2023 weitere Fördermittel gem. Nummer 1.4 beantragen.

1.6 Die Vorlage der Verwendungsnachweise durch die Schulträger soll bis zum 16.12.2024 erfolgen, in begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden.

1.7 Der letzte Auszahlungstermin durch die RLSB OS ist der 31.05.2025 (in begründeten Ausnahmefällen der 30.06.2025).