Anrede,
Corona: Ausbrüche bei ErntehelferInnen – ArbeitsmigrantInnen schützen und testen
Der Antrag von Bündnis 90/ Die Grünen ist geprägt von der Sorge um den Schutz der Saisonarbeitskräfte. Diese Sorge eint uns – übrigens auch mit den Höfen, die diese Menschen beschäftigen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Den Antrag habe ich zum Anlass genommen, mich aktuell nochmals wieder, in der Praxis umzuhören und mich mit den diversen angesprochenen Regelungen auseinanderzusetzen.
Einmal mehr schrieben mir Unternehmen bei den Gesprächen ins Buch, dass es ihr ureigenes Interesse sei, dass es keinen Corona Ausbruch auf ihren Betrieben gäbe. Saisonarbeitskräfte sind unersetzbare Stützen bei der Ernte. Das betrifft, unter anderem, die Spargel- und Beerenanbauer, die Weihnachtsbaum-Branche aber auch den Obst- und Gemüsebau.
So sprach ich, unter anderem mit Fred Eickhorst, dem Geschäftsführer und Vorstandssprecher der Vereinigung der Spargel- und Beerenanbauer. Ich wollte wissen, wie Infektionsschutzgesetz und Verordnungen auf den Betrieben Anwendung finden, wie sie umgesetzt werden und wo es Probleme gibt.
Das Infektionsschutzschutzgesetz des Bundes, sowie die Niedersächsische Corona-Verordnung sind die Basis des Handels vor Ort aber auch die jeweiligen Regelungen durch die Gesundheitsämter, die lokal je nach Inzidenzlage sehr unterschiedlich ausfallen, werden absolut berücksichtigt, sagt er.
Geregelt durch die Vorgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sind zum Beispiel betrieblich erforderliche Fahrten. Dabei ist die gleichzeitige Nutzung von Fahrzeugen durch mehrere Beschäftigte zu vermeiden. Darüber hinaus ist der Personenkreis, der ein Fahrzeug gemeinsam – gleichzeitig oder nacheinander – benutzt, zu beschränken, zum Beispiel indem einer festgelegten Gruppe ein Fahrzeug zugewiesen wird.
Unternehmen in Deutschland sind seit dem 20. April diesen Jahres rechtlich verpflichtet, unserem Arbeitsminister Hubertus Heil sei Dank, ihren Beschäftigten Corona-Tests anzubieten.
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung, die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen wurde, ich habe diese eben bereits zitiert, regelt bundesweit einheitlich die Corona-Arbeitsschutzmaßnahmen. Dabei geht es auch um die AHA Regeln, sowie um betriebliche Hygienekonzepte.
Verpflichtend ist, dass der Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin zweimal pro Woche kostenlose Corona-Tests zur Verfügung stellen muss.
Zurück in die Betriebe:
Dort, wo einmal die Woche neue MitarbeiterInnen kommen, verbleiben die, die in den Herkunftsländern negativ getestet sind, sonst dürfen sie gar nicht in das Flugzeug, zunächst in den Fahrzeugen. Vor Ort gibt es dann einen Test und erst wenn dieser negativ ist dürfen sie das Fahrzeug verlassen.
Allerdings hat es die Inkubationszeit in sich. Deshalb gilt für Neuankömmlinge eine einwöchige Quarantäne Zeit, berichtet Herr Eickhorst weiter.
Ob Spargel oder Erdbeeren, vor allem im Frühjahr und Sommer kommen Menschen überwiegend aus osteuropäischen Ländern nach Deutschland, um unseren Landwirten bei der Ernte zu helfen. Betriebe, Landwirte, Beschäftigte und Verbraucher brauchen eine größtmögliche Sicherheit. Da sind wir uns absolut einig. Regelungen bei der Einreise von Saisonkräften, faire Bedingungen bei der Arbeitszeit, den Unterkünften und beim Gesundheitsschutz stehen auf der Agenda der SPD-Landtagsfraktion ganz oben.
Wichtig ist auch die Arbeitsschutzregel des Bundes, die die Einteilung von Beschäftigten in feste Arbeitsgruppen von maximal vier Personen regelt. Ebenso wie das Grundprinzip „Zusammen Wohnen – Zusammen Arbeiten“
Das Thema der Unterbringung unter unwürdigen Umständen ist unter anderem durch das einstimmig verabschiedete Wohnraumschutzgesetz geregelt.
Mittlerweile wurde Einiges auf den Weg gebracht, Werkvertragsarbeit ist abgeschafft, es gibt eine Testpflicht in Unternehmen und es gibt das Wohnraumschutzgesetz – wichtige Meilensteine. Wir sehen also, hier hat sich Einiges getan.
Abschließend komme ich auf die Vertragslaufzeiten für Saisonarbeitskräfte:
Der Bundesrat hat am 7. Mai 2021 eine Ausnahmeregelung für Saisonbeschäftigungen gebilligt, die der Bundestag am 22. April 2021 verabschiedet hat, um die Landwirtschaft in der Corona-Pandemie zu unterstützen. Das Gesetz verlängert die zulässige Dauer kurzfristiger sozialversicherungsfreier Beschäftigung ausnahmsweise auf eine Höchstdauer von vier Monaten oder 102 Arbeitstagen. Hintergrund ist, dass die Fluktuation ausländischer Saisonarbeitskräfte coronabedingt geringer sein soll als sonst. Die Regelung für Saisonarbeitsverträge tritt automatisch am 31. Oktober 2021 wieder außer Kraft, das ist wichtig.
Mein Fazit für heute: Mit Blick auf das Pandemiegeschehen wurde einiges getan, um sowohl die Gesundheit der Bevölkerung als auch die Gesundheit der ausländischen Saisonarbeitskräfte zu schützen. Es gibt ein umfangreiches Regelwerk zum Arbeits- und Gesundheitsschutz auch für Saisonarbeitskräfte, damit in den landwirtschaftlichen Betrieben gesund und sicher gearbeitet werden kann. Auch für die Unterkünfte der Saisonarbeitskräfte gelten strenge Regeln, damit Infektionen gar nicht erst entstehen
Der überwiegende Teil der Betriebe hält sich an die Gesetze und Verordnungen. Das Verhältnis zwischen „Schwarzen Schafen“ und denen, die sich an die Vorgaben halten, ist eine Grauzone, diese galt es zu identifizieren. Kontrollen spielen dabei eine Rolle und es ist wichtig alle Maßnahmen zu evaluieren und zu hinterfragen. Potenziale für weitergehende Maßnahmen galt es zu erkennen und auszuschöpfen.
Sie haben weitere Punkte in ihrem Antrag. Darüber werden wir im Ausschuss beraten.
Ich danke ihnen für die Aufmerksamkeit.