Hilfsorganisationen, deren Mitwirkung im Katastrophenschutz durch die Corona-Pandemie bedroht ist, haben weiterhin die Möglichkeit, bis zum 31. Mai 2021 einen Antrag auf Einmalzahlung in Form einer Billigkeitsleistung zu stellen.
Die Abwicklung der neuen „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von der COVID-19-Pandemie in ihrer Mitwirkung im Katastrophenschutz bedrohten niedersächsischen privaten Trägern von Einheiten und Einrichtungen nach § 14 Abs. 2 NKatSG (Corona-Sonderprogramm für Hilfsorganisationen)“ wird als Einmalzahlung in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung gewährt, wenn die Mitwirkung der Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz infolge der COVID-19-Pandemie bedroht ist.
Eine Billigkeitsleistung nach dieser Richtlinie setzt voraus, dass eine sachliche und zeitliche Kausalität zur COVID-19-Pandemie und/oder zu der durch sie hervorgerufenen Bedrohung der Mitwirkung im Katastrophenbereich besteht. Diese Kausalität muss deshalb durch die anstragstellende Organisation nachgewiesen werden. Die Billigkeitsleistung ist ausschließlich im Bereich der Aufgaben der Empfänger im Rahmen der Mitwirkung nach dem NKatSG einzusetzen. Die Billigkeitsleistungen werden als nicht rückzahlbare einmalige Leistungen gewährt und betragen bis zu 70 Prozent der nachgewiesenen Unterdeckung, höchstens jedoch 800.000 Euro.
„Hilfsorganisationen gewährleisten nicht nur in der Pandemie, sondern jeden Tag, dass wir uns im Katastrophenfall schnelle und kompetente Hilfe bekommen. Wir müssen entsprechend auch dafür sorgen, dass diese häufig ehrenamtlich geleistete Arbeit weiter gewährleistet werden kann und wenn diese Menschen auch nicht in einer höheren Priorität geimpft werden können, wie die STIKO empfohlen hat, können wir wenigstens dafür sorgen, dass sie auch nach der Pandemie dieser für uns alle wichtigen ‚Freizeitaktivität‘ nachgehen können“, so Logemann abschließend.