

Vella machte deutlich, dass die EU-Vogelschutzrichtlinie, namentlich im Artikel 9, auch Maßnahmen zulasse, die Wildgänse zu vergrämen.
Der EU-Kommissar aus Malta forderte die Landwirte auf, der Kommission in Brüssel gemeinsam mit dem Landkreis und der Landesregierung Vorschläge zu Lösung des Wildgänse-Problems zu machen. Laut Vella sind auch kleine Versuchsprojekte zur Vergrämung denkbar.
Der EU-Kommissar zeigte sich beeindruckt von den Schilderungen der Landwirte über das massenhafte Auftreten von Nonnengänsen, die massive Schäden verursachten. Diese beträfen nicht nur landwirtschaftliche Nutzflächen. Die Gänse vernichteten mehr und mehr auch den Lebensraum von Wiesenbrütern, zum Beispiel des Kiebitz.
Die Landwirte machten deutlich, dass es ihnen nicht um Schadenzahlungen gehe, sondern um Möglichkeiten, die Population der Nonnengänse auf ein gesundes Normalmaß zurückzudrängen.
Matthias Groote bilanzierte den Besuch: „Kommissar Vella zeigte Wege auf, aus dem Dilemma herauszukommen.“
Hintergrund: Im Artikel 9 der EU-Vogelschutzrichtlinie heißt es:
Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5 bis 8 (Anmerkung: Darin geht es um strengen Schutz) abweichen:
a) — im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit, im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern, zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt;
b) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen;
c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.
(2) In den in Absatz 1 genannten Abweichungen ist anzugeben,
a) für welche Vogelarten die Abweichungen gelten;
b) die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden;
c) die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Abweichungen getroffen werden können;
d) die Stelle, die befugt ist zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, und zu beschließen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden in welchem Rahmen von wem angewandt werden können;
e) welche Kontrollen vorzunehmen sind.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung der Absätze 1 und 2.